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Steuerliche Gemeinnützigkeit und EU-Beihilferecht
Steuerliche Gemeinnützigkeit und EU-Beihilferecht
Die Arbeit hat die Vereinbarkeit der deutschen steuerlichen Gemeinnützigkeit mit dem EU-Beihilferecht zum Gegenstand. Gemeinnützige Körperschaften können partiell Unternehmen im Sinne des Beihilferechts sein. Die körperschaft-, gewerbe- und grundsteuerliche Freistellungen gemeinnütziger Körperschaften im Rahmen ihrer Zweckbetriebe nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG i. V. m. § 65 AO unterliegen mit punktuellen Ausnahmen dem Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie erfüllen jedoch sämtlich den Rechtfertigungsgrund für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die Steuerbefreiung für bestimmte Zweckbetriebe kann zudem auf Grundlage der Kulturklausel nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV gerechtfertigt werden. Im Einzelnen lässt sich festhalten: 1. Auch wenn die Mitgliedstaaten für das Recht der steuerlichen Gemeinnützigkeit zuständig sind, folgt hieraus keine beihilferechtliche Bereichsausnahme. 2. Gemeinnützige Körperschaften können partiell Unternehmen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Der unionsrechtsautonome Unternehmensbegriff ist funktional-relativ zu verstehen. Ein Unternehmen liegt vor, wenn und soweit eine Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine gemeinnützige Körperschaft gliedert sich in vier Tätigkeits- und Vermögensphären: den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die steuerbefreiten Zweckbetriebe, die steuerbefreite Vermögensverwaltung und die steuerbegünstigte Idealsphäre. a) Eine gewerbliche Betätigung als Beispiel für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet stets ein Unternehmen. Sie unterfällt stets dem Beihilferecht. b) Zweckbetriebe, die Leistungen gegen allenfalls kostendeckende Entgelte erbringen, sind grundsätzlich Unternehmen. Nur wenn das Entgelt lediglich einen Bruchteil der Kosten deckt, liegt eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vor. c) Wenn eine gemeinnützige Körperschaft Anteile an Kapitalgesellschaften hält, handelt es sich gemeinnützigkeitsrechtlich grundsätzlich um steuerfreie Vermögensverwaltung. Die Grenze zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird erst überschritten, wenn die gemeinnützige Körperschaft auf die Unternehmenspolitik der Kapitalgesellschaft tatsächlich und äußerlich erkennbar Einfluss nimmt und insoweit nach außen auftritt. Auch das Beihilferecht sieht im Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit. Die Grenze zur wirtschaftlichen Tätigkeit wird jedoch bereits dann überschritten, wenn die gemeinnützige Körperschaft die Geschäftspolitik der Kapitalgesellschaft über ihre Vertreter in den Organen der Kapitalgesellschaft zumindest partiell beherrscht und nicht nur absolut unerhebliche Mittel an diese fließen. Gemeinnützige Körperschaft und Kapitalgesellschaft bilden in diesem Fall eine wirtschaftliche Einheit. Insoweit ist das Beihilferecht strikter. d) Mitgliedsbeiträge können spendenrechtlich nur dann der Idealsphäre zugeordnet werden, wenn ihnen kein individueller oder kollektiver Vorteil als wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht. Dies entspricht der beihilferechtlichen Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit. 3. Gemeinnützigen Körperschaften wird durch die Befreiung von der Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG i. V. m. § 65 AO grundsätzlich eine staatliche Beihilfe in Form einer Verschonungssubvention gewährt. Gemeinnützige Zweckbetriebe erbringen für den gewährten wirtschaftlichen Vorteil grundsätzlich auch keine gemeinwohlorientierten Gegenleistungen, die nach den DawI-Grundsätzen anerkannt werden können. Anders ist dies bei Zweckbetrieben des Gesundheits- und Bildungsbereichs und solche, deren angebotene Güter zumindest weit überwiegend öffentlicher Natur sind. Letzteres gilt nur hinsichtlich der Ertragsteuerbefreiungen, nicht aber für die Grundsteuerfreistellung. 4. Die zweckbetrieblichen Ertrag- und Grundsteuerbefreiungen sind selektiv. Die Selektivität fragt danach, ob der Mitgliedstaat Unternehmen in finanzieller Hinsicht ungleich behandelt, obwohl dies nicht zu rechtfertigen ist. Die zweckbetrieblichen Steuerfreistellungen führen zu einer Ungleichbehandlung. Sie differenzieren zwischen begünstigten gemeinnützigen Zweckbetrieben einerseits und nicht begünstigten anderen Unternehmen andererseits, obwohl sich diese gemessen an den Zielen der Steuerpflicht in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Die Steuerbefreiungen können auch nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt werden. 5. Die Ertrag- und Grundsteuerfreiheit der Zweckbetriebe verfälscht den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Insbesondere ist es nicht erheblich, dass diese Beihilferegelungen auch rein lokale Wirtschaftstätigkeiten betreffen. 6. Die staatliche Beihilfe in Form der Freistellung der Zweckbetriebe von der Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer ist jedoch gerechtfertigt und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar. Zum einen greift die Legalausnahme für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ein, weil insoweit – anders als auf Tatbestandsebene – keine Effizienzanforderungen zu stellen sind. Zum anderen kann die Förderung kultureller Aktivitäten über die Kulturklausel des Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV gerechtfertigt werden. 7. Die Ertrag- und Grundsteuerbefreiung für gemeinnützige Zweckbetriebe unterfallen weder der DawI-De-minimis-VO noch der De-minimis-VO, weil diese Beihilfen die Transparenzanforderungen nicht erfüllen. 8. Die staatlichen Beihilfen, die in Form der Ertrag- und Grundsteuerbefreiung gewährt werden und nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt sind, sind nach dem DawI-Beschluss von Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit. Voraussetzung ist, dass der von der einzelnen gemeinnützigen Körperschaft erlangte, jährliche Gesamtbetrag an steuerlichen Verschonungsvorteile und staatlichen Zuschüsse 15.000.000 EUR nicht übersteigt. 9. Soweit es sich bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Beihilferegelungen um Altbeihilfen handelt, müssen sie nicht nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und unterliegen folglich auch nicht dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV. Wird eine Altbeihilfe nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV umgestaltet, verliert sie diesen Bestandschutz. Der mit dem JStG 2020 eingeführte Katalogzweck der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO genießt beispielsweise keinen Altbeihilfeschutz.
Beihilferecht, Steuerliche Gemeinnützigkeit, Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
Faber, Stephan Georg
2025
Deutsch
Universitätsbibliothek der Ludwig-Maximilians-Universität München
Faber, Stephan Georg (2025): Steuerliche Gemeinnützigkeit und EU-Beihilferecht. Dissertation, LMU München: Juristische Fakultät
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Abstract

Die Arbeit hat die Vereinbarkeit der deutschen steuerlichen Gemeinnützigkeit mit dem EU-Beihilferecht zum Gegenstand. Gemeinnützige Körperschaften können partiell Unternehmen im Sinne des Beihilferechts sein. Die körperschaft-, gewerbe- und grundsteuerliche Freistellungen gemeinnütziger Körperschaften im Rahmen ihrer Zweckbetriebe nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG i. V. m. § 65 AO unterliegen mit punktuellen Ausnahmen dem Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 AEUV. Sie erfüllen jedoch sämtlich den Rechtfertigungsgrund für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die Steuerbefreiung für bestimmte Zweckbetriebe kann zudem auf Grundlage der Kulturklausel nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV gerechtfertigt werden. Im Einzelnen lässt sich festhalten: 1. Auch wenn die Mitgliedstaaten für das Recht der steuerlichen Gemeinnützigkeit zuständig sind, folgt hieraus keine beihilferechtliche Bereichsausnahme. 2. Gemeinnützige Körperschaften können partiell Unternehmen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sein. Der unionsrechtsautonome Unternehmensbegriff ist funktional-relativ zu verstehen. Ein Unternehmen liegt vor, wenn und soweit eine Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine gemeinnützige Körperschaft gliedert sich in vier Tätigkeits- und Vermögensphären: den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die steuerbefreiten Zweckbetriebe, die steuerbefreite Vermögensverwaltung und die steuerbegünstigte Idealsphäre. a) Eine gewerbliche Betätigung als Beispiel für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet stets ein Unternehmen. Sie unterfällt stets dem Beihilferecht. b) Zweckbetriebe, die Leistungen gegen allenfalls kostendeckende Entgelte erbringen, sind grundsätzlich Unternehmen. Nur wenn das Entgelt lediglich einen Bruchteil der Kosten deckt, liegt eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vor. c) Wenn eine gemeinnützige Körperschaft Anteile an Kapitalgesellschaften hält, handelt es sich gemeinnützigkeitsrechtlich grundsätzlich um steuerfreie Vermögensverwaltung. Die Grenze zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird erst überschritten, wenn die gemeinnützige Körperschaft auf die Unternehmenspolitik der Kapitalgesellschaft tatsächlich und äußerlich erkennbar Einfluss nimmt und insoweit nach außen auftritt. Auch das Beihilferecht sieht im Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit. Die Grenze zur wirtschaftlichen Tätigkeit wird jedoch bereits dann überschritten, wenn die gemeinnützige Körperschaft die Geschäftspolitik der Kapitalgesellschaft über ihre Vertreter in den Organen der Kapitalgesellschaft zumindest partiell beherrscht und nicht nur absolut unerhebliche Mittel an diese fließen. Gemeinnützige Körperschaft und Kapitalgesellschaft bilden in diesem Fall eine wirtschaftliche Einheit. Insoweit ist das Beihilferecht strikter. d) Mitgliedsbeiträge können spendenrechtlich nur dann der Idealsphäre zugeordnet werden, wenn ihnen kein individueller oder kollektiver Vorteil als wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht. Dies entspricht der beihilferechtlichen Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit. 3. Gemeinnützigen Körperschaften wird durch die Befreiung von der Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG i. V. m. § 65 AO grundsätzlich eine staatliche Beihilfe in Form einer Verschonungssubvention gewährt. Gemeinnützige Zweckbetriebe erbringen für den gewährten wirtschaftlichen Vorteil grundsätzlich auch keine gemeinwohlorientierten Gegenleistungen, die nach den DawI-Grundsätzen anerkannt werden können. Anders ist dies bei Zweckbetrieben des Gesundheits- und Bildungsbereichs und solche, deren angebotene Güter zumindest weit überwiegend öffentlicher Natur sind. Letzteres gilt nur hinsichtlich der Ertragsteuerbefreiungen, nicht aber für die Grundsteuerfreistellung. 4. Die zweckbetrieblichen Ertrag- und Grundsteuerbefreiungen sind selektiv. Die Selektivität fragt danach, ob der Mitgliedstaat Unternehmen in finanzieller Hinsicht ungleich behandelt, obwohl dies nicht zu rechtfertigen ist. Die zweckbetrieblichen Steuerfreistellungen führen zu einer Ungleichbehandlung. Sie differenzieren zwischen begünstigten gemeinnützigen Zweckbetrieben einerseits und nicht begünstigten anderen Unternehmen andererseits, obwohl sich diese gemessen an den Zielen der Steuerpflicht in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Die Steuerbefreiungen können auch nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt werden. 5. Die Ertrag- und Grundsteuerfreiheit der Zweckbetriebe verfälscht den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Insbesondere ist es nicht erheblich, dass diese Beihilferegelungen auch rein lokale Wirtschaftstätigkeiten betreffen. 6. Die staatliche Beihilfe in Form der Freistellung der Zweckbetriebe von der Körperschaft-, Gewerbe- und Grundsteuer ist jedoch gerechtfertigt und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar. Zum einen greift die Legalausnahme für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ein, weil insoweit – anders als auf Tatbestandsebene – keine Effizienzanforderungen zu stellen sind. Zum anderen kann die Förderung kultureller Aktivitäten über die Kulturklausel des Art. 107 Abs. 3 Buchst. d AEUV gerechtfertigt werden. 7. Die Ertrag- und Grundsteuerbefreiung für gemeinnützige Zweckbetriebe unterfallen weder der DawI-De-minimis-VO noch der De-minimis-VO, weil diese Beihilfen die Transparenzanforderungen nicht erfüllen. 8. Die staatlichen Beihilfen, die in Form der Ertrag- und Grundsteuerbefreiung gewährt werden und nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt sind, sind nach dem DawI-Beschluss von Pflicht zur Anmeldung bei der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit. Voraussetzung ist, dass der von der einzelnen gemeinnützigen Körperschaft erlangte, jährliche Gesamtbetrag an steuerlichen Verschonungsvorteile und staatlichen Zuschüsse 15.000.000 EUR nicht übersteigt. 9. Soweit es sich bei den gemeinnützigkeitsrechtlichen Beihilferegelungen um Altbeihilfen handelt, müssen sie nicht nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und unterliegen folglich auch nicht dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV. Wird eine Altbeihilfe nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV umgestaltet, verliert sie diesen Bestandschutz. Der mit dem JStG 2020 eingeführte Katalogzweck der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO genießt beispielsweise keinen Altbeihilfeschutz.