NATIONALE
GESETZGEBUNG
AI-Schnelltest-Kit. Dieser Schnelltest kann bei Hühnervögeln angewendet werden. Mittels eines kombinierten Choanen-/Kloakenabstrich wird auf aviäre Influenza getestet. Das Ergebnis liegt innerhalb von 30 min vor.
Darstellung der behördlichen Anordnungen im Falle eines AI-Ausbruchs. Grün = Bestand; Rot = Sperrbezirk; Grau = Beobachtungsgebiet.
Abbildung einer real Time PCR Kurve bei einem AI-positivem Tier. Diese Methode wird bei Wassergeflügel angewendet, da der Schnelltest keine ausreichende Sicherheit bietet.
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Geflügelpestverordnung.
Die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest gliedert sich in folgende Abschnitte und Unterabschnitte:
Generell ist jede Person, welche Geflügel hält, unabhängig davon ob es sich um eine Hobby- oder Erwerbshaltung handelt, dazu verpflichtet dies der zuständigen Behörde zu melden (Stall oder Freilauf).
Des Weiteren ist jeder Halter von Geflügel aus Gründen der Seuchenprävention dazu verpflichtet beim Verenden innerhalb von 24 h von mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder von mehr als 2 % bei Beständen einer Größe von mehr als 100 Tiere, dazu verpflichtet dem bestandsbetreuenden Tierarzt zu melden. Dieser schließt durch entsprechende Untersuchungen eine Infektion mit niedrig- bzw. hochpathogener aviärer Influenza aus.
Heilversuche und Impfungen sind generell verboten. Schutzimpfungen können von der zuständigen Behörde zur Seuchenbekämpfung in genau definierten Ausnahmefällen (z.Bsp. Zoos) und unter strikten Auflagen genehmigt werden.
Definitionen:
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn
3. Nierigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische
Untersuchung
Nach Feststellung eines AI-positiven Bestands wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 Kilometern von der zuständigen Behörde festgelegt. Bestände im Sperrbezirk müssen ihre Tiere aufstallen. Um den Sperrbezirk legt die zuständige Behörde zusätzlich einen Beobachtungsgebiet fest. Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet haben zusammen einen Radius von mindestens 10 Kilometern.
Als erloschen gilt die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln, wenn
Eine Wiederbelegung der betroffenen Bestände ist frühestens 21 Tage nach Abnahme der Schlussdesinfektion und nach Aufhebung der Schutzmaßregeln erlaubt.