NATIONALE

GESETZGEBUNG

AI-Schnelltest-Kit. Dieser Schnelltest kann bei Hühnervögeln angewendet werden. Mittels eines kombinierten Choanen-/Kloakenabstrich wird auf aviäre Influenza getestet. Das Ergebnis liegt innerhalb von 30 min vor.

Darstellung der behördlichen Anordnungen im Falle eines AI-Ausbruchs. Grün = Bestand; Rot = Sperrbezirk; Grau = Beobachtungsgebiet.

Abbildung einer real Time PCR Kurve bei einem AI-positivem Tier. Diese Methode wird bei Wassergeflügel angewendet, da der Schnelltest keine ausreichende Sicherheit bietet.

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Geflügelpestverordnung.

 

Die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest gliedert sich in folgende Abschnitte und Unterabschnitte:

 

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
  2. Abschnitt: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
    1. Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln
    2. Unterabschnitt 2: Haltung von Geflügel
    3. Unterabschnitt 3: Schutzmaßregeln bei Geflügelpest (vor und nach amtlicher Feststellung)
    4. Unterabschnitt 4: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
    5. Unterabschnitt 5: Aufhebung, Wiederbelegung
    6. Unterabschnitt 6: Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
  3. Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
    1. Allgemeine Schutzmaßregeln
    2. Besondere Schutzmaßregeln (vor und nach amtlicher Feststellung)
  4. Schlussvorschriften

 

Generell ist jede Person, welche Geflügel hält, unabhängig davon ob es sich um eine Hobby- oder Erwerbshaltung handelt, dazu verpflichtet dies der zuständigen Behörde zu melden (Stall oder Freilauf).

Des Weiteren ist jeder Halter von Geflügel aus Gründen der Seuchenprävention dazu verpflichtet beim Verenden innerhalb von 24 h von mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder  von mehr als 2 % bei Beständen einer Größe von mehr als 100 Tiere, dazu verpflichtet dem bestandsbetreuenden Tierarzt zu melden. Dieser schließt  durch entsprechende Untersuchungen eine Infektion mit niedrig- bzw. hochpathogener aviärer Influenza aus.

Heilversuche und Impfungen sind generell verboten. Schutzimpfungen können von der zuständigen Behörde zur Seuchenbekämpfung in genau definierten Ausnahmefällen (z.Bsp. Zoos) und unter strikten Auflagen genehmigt werden.

Definitionen:

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

 

  1. Geflügelpest, wenn
    1. hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis oder
    2. Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von                                                                                                             mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische    Untersuchung durch sind.

 

     2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn

    1. das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-                           anatomischen  oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder
    2. aviäres Inluenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische      Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist.

 

    3.   Nierigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische

          Untersuchung

    1. aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder
    2. aviäres Influenza-A-Virus das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinins kodiert, bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.

 

Nach Feststellung eines AI-positiven Bestands wird ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 Kilometern von der zuständigen Behörde festgelegt. Bestände im Sperrbezirk müssen ihre Tiere aufstallen. Um den Sperrbezirk legt die zuständige Behörde zusätzlich einen Beobachtungsgebiet fest. Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet haben zusammen einen Radius von mindestens 10 Kilometern.

 

Als erloschen gilt die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln, wenn

    1. alle Tiere verendet, getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
    2. eine Grobreinigung und Vordesinfektion und Feinreinigung/Schlussdesinfektion nach RL 2005/94/EG von der zuständigen Behörde abgenommen wurde und
    3. eine Desinfektion von Einstreu und Gülle und
    4. eine Entwesung und Reinigung/Desinfektion der Fahrzeuge durchgeführt und abgenommen wurde
    5. der Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Grobreinigung/Vordesinfektion; der Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Grobreinigung/Vordesinfektion nach Anweisung der zuständigen Behörde negativ auf aviäre Influenza getestet wurde.

Eine Wiederbelegung der betroffenen Bestände ist frühestens 21 Tage nach Abnahme der Schlussdesinfektion und nach Aufhebung der Schutzmaßregeln erlaubt.