Haltungsformen
Haltungsformen von Masthähnchen.
Der weitaus größte Teil an Masthähnchen wird in Deutschland in konventioneller Stallhaltung aufgezogen. Die extensive Bodenhaltung und die ökologische Haltung nehmen in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle ein.
Grundlage für die Haltung von Masthähnchen ist der Abschnitt 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung. Die Anforderungen in den § 16-18 müssen in jeder Haltung in Deutschland erfüllt werden, welche mehr als 500 Masthähnchen halten. Ausgenommen sind hiervon nur Brütereien, extensive Bodenhaltungen oder Auslaufhaltungen, sowie ökologische Haltungen.
Haltungsformen von Masthähnchen | |||
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konventionelle Haltung | Auslauf- oder Freilandhaltung; extensive Bodenhaltung | ökologische/biologische Haltung | |
Gesetzliche Grundlagen | Tierschutzgesetz; Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 4) | Tierschutzgesetz; Verordnung (EG) 548/2008 Anhang V | Tierschutzgesetz; Verordnung (EG) Nr. 834/2007; Verordnung (EG) Nr. 889/2008; Richtlinien der Anbauverbände (z. Bsp. Demeter, Bioland und Naturland) |
Besatzdichte | zu keinem Zeitpunkt mehr als 39 kg Lebendmasse/m²; die durchschnittliche Besatzdichte darf 35 kg Lebendmasse/m² in 3 aufeinanderfolgenden Aufzuchten nicht überschreiten, soweit die Tiere < 1600 g wiegen | maximal 25 kg Lebendmasse/m² oder maximal 15 Hähnchen/m² | maximal 4800 Hähnchen/Stall; Gesamtnutzfläche des Stalls darf 1600 m² nicht überschreiten; Je nach Anbauverband maximal 21 oder 24 kg Lebendmasse/m² |
Mindestalter bei Schlachtung | abhängig vom Mastsystem Kurzmast: 28-30 Tage Mittellangmast: 32-35 Tage Langmast: 38-42 Tage |
56 Tage | 81 Tage |
Lichtprogramm und Lichtqualität | spätestens ab dem 7. Tag nach der Einstallung und bis 3 Tage vor dem geplanten Schlachttermin wird ein 24-stündiges Lichtprogramm (mindestens 6 h ununterbrochene Dunkelphase) geführt; während der Photoperiode mindestens 20 Lux auf 80 % der Stallgrundfläche gemessen in Kopfhöhe der Tiere; mindestens 3 % der Stallfläche mit Lichtöffnungen bei Neubauten, die nach dem 20.09.2009; Dämmerphasen formulieren, Licht flackerfrei | keine Angabe; Licht flackerfrei | natürliches Licht kann durch künstliches Licht ergänzt werden; Maximum von 16 Lichtstunden und 8 Nachtstunden; Licht flackerfrei |
Boden/Einstreu | ständig Zugang zu lockerer/trockener Einstreu | keine Angabe | mindestens ein Drittel der Stallgrundfläche muss eingestreut sein bis hin zur Angabe geeignete Einstreu (je nach Vo oder Anbauverband) |
Auslauf | entfällt | mindestens 1 m² über Hälfte der Lebenszeit | mindestens während einem Drittel der Lebenszeit |
Stallklima/Umweltfaktoren | Ammoniak: 20 ppm; Kohlendioxid 3000 ppm; bei Außentemperatur von über 30 °C im Schatten, darf die Innentemperatur nicht mehr als 3 °C über der Außentemperatur liegen; bei Außentemperaturen < 10 °C darf die rel. LF in 48 h 70 % nicht überschreiten | allgemeine Vorschriften §§ 3 und 4 TierSchNutztV | allgemeine §§ 3 und 4 TierSchNutztV |
Tränke | ad libitum; 1 Tränknippel/15 Tiere; 0,66 cm pro kg Lebendmasse bei Rundtränken und 1,5 cm pro kg Lebendmasse bei Trogtränken | keine Angabe | keine Angabe |
Fütterung | ad libitum oder portionsweise Fütterung; Mindestroglänge 1,5 cm pro kg Lebendgewicht bei Längströgen und 0,66 cm pro kg Lebendmasse bei Rundtrögen | keine Angabe | keine Angabe |
Arzneimittel | nationale Arzneimittelrechtliche Vorgaben | nationale Arzneimittelrechtliche Vorgaben | nationale Arzneimittelrechtliche Vorgaben |
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