NATIONALE
GESETZGEBUNG
Geflügel-Salmonellen-Verordnung.
Nach der Geflügel-Salmonellen-Verordnung ist ein Hähnchenmastbetrieb "ein Betrieb, in dem mindestens 5.000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden".
Im ersten Abschnitt werden die allgemeinen Bestimmungen festgelegt.
Die GflSalmoV unterscheidet zwischen Salmonellen der Kategorie 1 (Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium) und Salmonellen der Kategorie 2 (Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis). Eine Salmonelleninfektion liegt vor, wenn dies durch amtliche Untersuchung festgestellt wurde. Zur Beachtung: Hier handelt es sich um eine juristische Definition, die aus Gründen der Rechtssystematik notwendig ist. Dies ist nicht gleichzusetzen mit dem Infektionsbegriff nach infektionsbiologischer Definition. Ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen liegt vor, wenn sich durch betriebseigene Untersuchungen ein positives Salmonellenergebnis ergibt.
Sollten in einem Betrieb Verdacht oder Infektion gemäß § 1 mit Salmonellen der Kategorie 1 vorliegen, ist der Besitzer dazu verpflichtet unter Mitwirkung eines Tierarztes eine Untersuchung zur Ursachenermittlung einzuleiten.
§ 7 stellt mit Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen den letzten Paragraphen der allgemeinen Bestimmungen dar.
Die folgenden Abschnitte enthalten spezielle Vorschriften für die jeweiligen Geflügelarten bzw. Betriebsarten:
Die Abschnitte 7 und 8 beinhalten weiterführende Maßnahmen und Ordnungswidrigkeiten/Schlussvorschriften.
Der Hähnchenmäster ist dazu verpflichtet betriebseigene Kontrollen durchzuführen. Sollte sich aus diesen Untersuchungen ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 ergeben, dürfen die Tiere des entsprechenden Betriebs nicht mehr verbracht werden. Ausnahmen stellen das Verbringen zu diagnostischen Zwecken oder nach Genehmigung der zuständigen Behörde das Verbringen zur Schlachtung oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung dar. Erst die amtliche Untersuchung bestätigt die Infektion mit Salmonellen. Nach amtlicher Feststellung dürfen die Tiere ebenfalls nicht mehr aus dem entsprechenden Betrieb verbracht werden. Ausnahmeregelungen sind auch hier das Verbringen zur Schlachtung oder Tötung und anschließender unschädlicher Beseitigung.
Zur Aufhebung der Schutzmaßregeln kommt es, soweit die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist. Sie gilt als erloschen, sobald die Hähnchen aus dem betroffenen Betrieb/Abteilung entfernt worden sind und eine Reinigung samt Desinfektion und eine Entwesung nach GflSalmoV erfolgt ist.