Mitte 2007 wurde die Richtlinie 2007/43/EG, welche die "Mindestanforderungen zum Schutz von Masthühnern" festlegt, erlassen.
Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) wurde der Abschnitt 4 integriert und stellt somit die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht dar.
Die Verordnung findet nach § 16 Anwendung in jedem Betrieb der mehr als 500 Masthühner hält mit Ausnahme von:
Brütereien
extensiven Bodenhaltungen/Auslaufhaltungen nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission
ökologische Haltungen nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
Paragraph 17 legt die Anforderungen an den Sachkundenachweis fest. Inhalt des Sachkundenachweises sind theoretische als auch praktische Grundlagen. Der § 18 legt die Anforderungen an die Haltungseinrichtungen von Masthühnern und der § 19 die Anforderungen an das Halten von Masthühnern fest. Der § 20 beinhaltet die Überwachung und Folgemaßnahmen am Schlachthof, mit zum Beispiel Rückmeldungen von Auffälligkeiten bei der Schlachtung an die für den Aufzüchter zuständige Kontrollbehörde.
Für Betriebe unter 500 Tieren gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 und 4.