TierZG


Wer eine ETE betreiben will, bedarf nach §14 TierZG Abs.1 der staatlichen Betriebserlaubnis. Diese wird auf Antrag ausgesprochen, sofern die ETE die im einzelnen in §14 TierZG Abs.2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Bayern hat darüber hinaus von der in §15 Abs.1 Nr.1,2 und 4 TierZG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und in §§ 31-35 BayTierZV ergänzende Vorschriften erlassen. Bei der Festlegung der konkreten Anforderungen kann auf Anhang A Kap.1 der Richtlinie 89/556/EWG zurückgegriffen werden.

Der Betrieb einer ETE ohne staatliche Erlaubnis ist verboten und stellt einen Bußgeldtatbestand dar. (§20 Abs.1 Nr.4 TierZG)

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis:

1.Vorhandensein einer ETE, d.h. Merkmale der in §2 Nr.13 TierZG enthaltenen Begriffsbestimmungen müssen erfüllt sein.

2. Erfüllung der Voraussetzungen nach §14 Abs.2 TierZG:

  • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Geräte müssen vorhanden sein

  • ein Tierarzt hat die ETE tierärztlich-fachtechnisch zu leiten, wenn die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben nicht durch einen vertraglich an die ETE gebundenen Tierarzt gewährleistet ist

  • die Einhaltung der notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen muß sichergestellt sein

3. Zuverlässigkeit der ETE als ungeschriebene Voraussetzung für die Erlaubniserteilung

(s.a. Betreiberpflichten nach TierZG)