TierZG
Wer eine ETE betreiben will, bedarf nach §14 TierZG Abs.1 der staatlichen Betriebserlaubnis. Diese wird auf Antrag ausgesprochen, sofern die ETE die im einzelnen in §14 TierZG Abs.2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Bayern hat darüber hinaus von der in §15 Abs.1 Nr.1,2 und 4 TierZG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und in §§ 31-35 BayTierZV ergänzende Vorschriften erlassen. Bei der Festlegung der konkreten Anforderungen kann auf Anhang A Kap.1 der Richtlinie 89/556/EWG zurückgegriffen werden. Der Betrieb einer ETE ohne staatliche Erlaubnis ist verboten und stellt einen Bußgeldtatbestand dar. (§20 Abs.1 Nr.4 TierZG) Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis: 1.Vorhandensein einer ETE, d.h. Merkmale der in §2 Nr.13 TierZG enthaltenen Begriffsbestimmungen müssen erfüllt sein. 2. Erfüllung der Voraussetzungen nach §14 Abs.2 TierZG:
3. Zuverlässigkeit der ETE als ungeschriebene Voraussetzung für die Erlaubniserteilung (s.a. Betreiberpflichten nach TierZG) |