Niessen, Sandra (2004): Grundlagen und Neukonzeption der amtlichen Ausbildung von Tierärzten unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der EU. Dissertation, LMU München: Tierärztliche Fakultät |
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Abstract
Anforderungen der EU an den tieraerztlichen Berufsstand sowie die Vereinheitlichung der Ausbildungsmoeglichkeiten fuer den Tierarzt auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes beduerfen eine intensive Betrachtung und Neuorientierung bestehender Ausbildungssysteme. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 11 Pruefungsverordnungen fuer den hoeheren Veterinaerdienst. Die Laender Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein besitzen keine eigene Pruefungsverordnung. Innerhalb der einzelnen Bundeslaender werden z.T. sehr unterschiedliche Voraussetzungen und Anforderungen an die angehenden Amtstieraerzte gestellt. Je nach Bundesland dauert die Ausbildung zum Amtstierarzt zwischen 2 und 4 Jahren. Ein Tierarzt aus Berlin und Niedersachsen benoetigt beispielsweise 2 Jahre und ein Tierarzt aus Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt benoetigt 4 Jahre um Amtstierarzt zu werden. Auch innerhalb der Weiterbildungsgaenge des Fachbereiches Lebensmittel gibt es bundesweit z.T. sehr gravierende Unterschiede in den Weiterbildungsgaengen und -zeiten. Der auf den Grundsaetzen des Weissbuches basierende Vorschlag der EU fuer eine „Verordnung mit spezifischen Vorschriften fuer die amtliche UEberwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs“ sieht fuer die Durchfuehrung der UEberwachung von Frischfleisch in den Schlachthoefen, Wildverarbeitungsbetrieben oder Zerlegungsbetrieben nur noch „amtliche Tieraerzte“ vor, die eine Pruefung und eine praktische Schulung von 200 Std. absolviert haben. Diese Verordnung tritt ab dem 01. Januar 2005 in Kraft. Der in dem Vorschlag enthaltene Anforderungskatalog an die amtlichen Tieraerzte, ist so umfangreich, dass er bisher nicht alleine durch das Tiermedizinstudium abgedeckt werden kann. Von Seiten des „Runden Tisches“ wurde fuer die geforderte Qualifikation zum amtlichen Tierarzt ein bundeseinheitliches Modulsystem vorgeschlagen, mit dem sowohl die angehenden Amtstieraerzte als auch die Fachtieraerzte verknuepft werden koennen. Durch eine solche bundeseinheitliche Verknuepfung der Aus-, Weiter- und Fortbildungen wuerde an alle Teilnehmer dieser Module die gleichen Anforderungen und Pruefungsbedingungen gestellt. Im Studium soll weiterhin ein Grundwissen fuer alle Taetigkeiten im Bereich Lebensmittel-, Fleisch- und Milchhygiene einschließlich Technologie gelehrt werden. Damit der Tierarzt weiterhin mit der tieraerztlichen Approbation, ohne Teilnahme an einem Zusatzstudium, zur selbststaendigen Durchfuehrung im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung befaehigt bleibt, sollten die von der EU geforderten Inhalte fuer den amtlichen Tierarzt im Fleischsektor, ohne eine Erhoehung der SWS, im Querschnittsfach „Lebensmittel“ gelehrt werden. Fuer die uebrigen amtlichen Taetigkeiten muessen die Tieraerzte an den Modulen der postgradualen Ausbildung teilnehmen. Im Rahmen der europaweiten Vereinheitlichung der Ausbildungsanforderungen an die amtlichen Tieraerzte sollte die Gelegenheit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ergriffen werden, eine bundeseinheitliche Vernetzung der Aus-, Weiter- und Fortbildung zu schaffen, um somit die z.T. gravierenden Unterschiede innerhalb der Anforderungen an die Amtstieraerzte oder Fachtieraerzte zu beseitigen.
Dokumententyp: | Dissertationen (Dissertation, LMU München) |
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Keywords: | Amtstierarzt, amtlicher Tierarzt, Prüfungsverordnung, Fachtierarzt, Tierärzteapprobationsordnung |
Themengebiete: | 500 Naturwissenschaften und Mathematik
500 Naturwissenschaften und Mathematik > 590 Tiere (Zoologie) |
Fakultäten: | Tierärztliche Fakultät |
Sprache der Hochschulschrift: | Deutsch |
Datum der mündlichen Prüfung: | 23. Juli 2004 |
1. Berichterstatter:in: | Stolle, Andreas |
MD5 Prüfsumme der PDF-Datei: | 1463a811c8c501e9591eca43731ca011 |
Signatur der gedruckten Ausgabe: | 0001/UMC 14063 |
ID Code: | 2491 |
Eingestellt am: | 08. Oct. 2004 |
Letzte Änderungen: | 24. Oct. 2020 11:25 |